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§ 19d KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2026

Erklärung des Einführers

§ 19d.

Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276402

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