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§ 19c KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2026

Einfuhrgenehmigung

§ 19c.

(1) Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Art. 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 1 eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Art. 8 der zitierten Verordnung zu beantragen.

(2) Erfolgt eine Ablehnung gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/880 , besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß § 19a einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276401

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