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Artikel 2 Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Artikel 2

Ersuchen und Unterlagen

(Anm.: Abs. 1: Änderung des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)

(2) Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.

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