§ 1
(1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.
Adressangaben | Inhalt und Merkmale | zuständige Stelle | |
Z 1 | Bezeichnung der Gemeinde | Offizieller Gemeindename | Gemeinde |
Gemeindename abgekürzt | Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) | ||
Gemeindekennziffer (GKZ) | Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT) | ||
Z 2 | Bezeichnung der Ortschaft | Offizieller Ortschaftsname | Gemeinde |
Ortschaftsname abgekürzt | Gemeinde-BEV | ||
Ortschaftskennziffer (OKZ) | STAT | ||
Z 3 | Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden | Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen | Gemeinde |
Straßenname abgekürzt | Gemeinde-BEV | ||
Straßenkennziffer (SKZ) | STAT | ||
Z 4 | Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.) | Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer | Gemeinde |
Orientierungsnummer abgekürzt | Gemeinde-BEV | ||
Z 5 | Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht | Katastralgemeindename | BEV |
Katastralgemeindenummer (KGNR) | BEV | ||
Grundstücksnummer (GNR) | BEV | ||
Z 6 | Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse | Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. | Gemeinde |
Art der Bestimmung | Gemeinde | ||
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt | Gemeinde | ||
Z 7 | Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen | Postleitzahl (PLZ) | BEV |
Zustellort – grundsätzlich Gemeindename; wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar) | Gemeinde-BEV | ||
Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften | Gemeinde | ||
Zählsprengelname (ZSP) | STAT | ||
Zählsprengelnummer (ZSPNR) | STAT | ||
Z 8 | Eignung für Wohnzwecke | Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein | Gemeinde |
Z 9 | Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben | Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben | Gemeinde |
Z 10 | Vom Adressregister vergebener Adresscode | Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD) | BEV |
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.
(3) In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten:
- 1. Gemeinde: die örtlich zuständige Gemeinde
- 2. Gemeinde-BEV: vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgeschlagen, durch die örtlich zuständige Gemeinde festgelegt.
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