vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2016

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 8

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)