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§ 9 USP-NuBeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2016

Vertretungsmanagement

§ 9

(1) Die Funktion Vertretungsmanagement kann es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG technisch ermöglichen für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im USP eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.

(2) Die Eintragung einer Vertretungsbefugnis für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG im Vertretungsmanagement des USP kann erfolgen durch

  1. 1. Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) für Vertretungshandlungen, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt;
  2. 2. den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG selbst;
  3. 3. einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 USPG, wenn ihm die zuvor von dem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG an einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) erteilte Vollmacht vorliegt.

(3) Die Eintragungen im Vertretungsmanagement des USP gemäß Abs. 2 sind von den Teilnehmern, die die Eintragung vorgenommen haben oder aufgrund der Eintragung tätig sind, aktuell zu halten, insbesondere wenn die zugrunde liegende Vollmacht eingeschränkt, erweitert oder widerrufen wurde.

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