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§ 8 USP-NuBeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2016

3. Abschnitt

Meldeinfrastruktur und Vertretungsmanagement Meldeinfrastruktur

§ 8

(1) Die Meldeinfrastruktur kann es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG technisch ermöglichen, nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften Anträge und Mitteilungen an Behörden zu erstellen, (zwischen-)zuspeichern, zwischengespeicherte Entwürfe zu löschen und elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist nur möglich, wenn die Behörden über die jeweiligen technischen Voraussetzungen verfügen. Vor der elektronischen Übermittlung sind durch den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG die Auswahl der Behörde und die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Das USP kann automationsunterstützt neue Anträge und Mitteilungen mit jenen Daten vorbefüllen, die durch den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Anträgen oder Mitteilungen (zwischen-)gespeichert wurden. Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht der Daten gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Werden durch den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG bereits abgesendete Anträge und Mitteilungen in der Meldeinfrastruktur gelöscht, so bewirkt dieser Löschvorgang keine Zurückziehung des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung bei der jeweiligen Behörde.

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