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§ 2 USP-NuBeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. USP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des § 2 Z 7 USPG.
  2. 2. Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des § 2 Z 3 USPG.
  3. 3. Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als solche eingetragen ist.
  4. 4. Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.
  5. 5. Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des § 2 Z 8 USPG.
  6. 6. eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß § 4 Abs. 1 USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.
  7. 7. Online-Anwendung: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über im Internet aufrufbare Benutzerschnittstellen stattfindet.
  8. 8. Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.
  9. 9. FinanzOnline-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung. FinanzOnline-Zugangskennungen werden im Rahmen der Teilnahme am USP als USP-Zugangskennungen bezeichnet.

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