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Artikel 50 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 50

  1. Artikel 50Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident, die Vizepräsidenten und die anderen leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, einschließlich der Sachverständigen und Berater, die im Auftrag der Bank tätig sind oder ihr Dienste erbringen,

  1. i)genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; sie genießen die Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Unterlagen, Schriftstücke und Aufzeichnungen,ii)genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren, undiii)genießen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

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