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Artikel 3 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 3

(1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.

  1. a) Regionale Mitglieder sind die in Anlage A Teil A aufgeführten Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind nichtregionale Mitglieder.
  2. b) Gründungsmitglieder sind die in Anlage A aufgeführten Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Artikel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben.

(2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.

(3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart.

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