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Artikel 4 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel II

Kapital

Artikel 4

  1. Artikel 4Genehmigtes Kapital

(1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhundert Milliarden US-Dollar (100.000.000.000 $) und ist aufgeteilt in eine Million (1.000.000) Anteile im Nennwert von je einhunderttausend Dollar (100.000 $), die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.

(2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamtnennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20.000.000.000 $) sind eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig Milliarden Dollar (80.000.000.000 $) sind abrufbar.

(3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die er für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen.

(4) Der Ausdruck „Dollar“ und das Symbol „$“ beziehen sich in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten von Amerika.

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