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Artikel 31 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 31

  1. Artikel 31Internationaler Charakter der Bank

(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds, Darlehen oder Unterstützung an, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, beschränken, umlenken oder anderweitig ändern könnten.

(2) Die Bank, der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt alle Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

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