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Artikel 30 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 30

  1. Artikel 30Leitende und sonstige Bedienstete der Bank

(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten auf Grundlage eines offenen, transparenten und leistungsabhängigen Verfahrens. Die Amtszeit, die Befugnisse und die Aufgaben des Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so nimmt ein Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.

(2) Der Präsident ist verantwortlich für die Organisation, Ernennung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe der vom Direktorium erlassenen Regelungen; dies gilt nicht für Vizepräsidenten nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Bei der Einstellung der leitenden und sonstigen Bediensteten und der Empfehlung von Vizepräsidenten hat der Präsident unter Berücksichtigung des wichtigsten Erfordernisses, nämlich der Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können, gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage innerhalb der Region erfolgt.

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