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Artikel 19 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 19

(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.

(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.

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