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Artikel 18 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 18

  1. Artikel 18Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen

(1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich, welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 gefasst.

(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.

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