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Artikel 15 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 15

  1. Artikel 15Technische Hilfe

(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.

(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.

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