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Artikel 11 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 11

  1. Artikel 11Empfänger und Geschäftsmethoden
  1. (1) a) Die Bank kann jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, jedem im Hoheitsgebiet eines Mitglieds tätigen Rechtsträger oder Unternehmen sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Rechtsträgern, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befasst sind, Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen oder deren Beschaffung erleichtern.
  2. b) Unter besonderen Umständen kann die Bank einem nicht unter Buchstabe a aufgeführten Empfänger Unterstützung gewähren, jedoch nur dann, wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 i) festgestellt hat, dass diese Unterstützung dem Zweck der Bank dient, in ihren Aufgabenbereich fällt und im Interesse der Mitglieder der Bank liegt, und ii) festgelegt hat, welche Arten von Unterstützung nach Absatz 2 diesem Empfänger gewährt werden können.
  1. i) durch Gewährung oder Kofinanzierung von oder Beteiligung an direkten Darlehen;
  2. ii) durch die Anlage von Mitteln als Kapitalbeteiligung an einer Institution oder einem Unternehmen;
  3. iii) durch die Teil- oder Gesamtgarantierung – als Erst- oder Zweitschuldner – von Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung;
  4. iv) durch den Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
  5. v) durch die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 15 oder
  6. vi) durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festlegt.

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