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§ 9 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

2. Abschnitt

Konformität der Betriebsmittel Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln

§ 9.

Bei Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179275

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