Information zur Nutzung des Geräts
§ 14.
(1) Dem Gerät müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Geräts zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 erfüllt.
(2) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf eine solche Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.
(3) Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Betriebsmittel beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179280
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