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§ 6 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

Jahreswerte

§ 6

(1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres zu melden:

  1. 1. die Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 1;
  2. 2. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  3. 3. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Bundesländern.

(2) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Endverbraucher jeweils getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  2. 2. die gesamte Anzahl der Endverbraucher getrennt nach Bundesländern.

(3) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 3 und 4, wobei als Erhebungsstichtag der 31. Dezember 24.00 Uhr gilt;
  2. 2. für alle Kraftwerke darüber hinaus den Eigenverbrauch unter Angabe des entsprechenden Bezugs aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. bei Wärmekraftwerken darüber hinaus den mittleren Heizwert getrennt nach Kraftwerksblock und eingesetztem Primärenergieträger;
  4. 4. für Speicherkraftwerke darüber hinaus die Erzeugung aus Pumpspeicherung.

    Für Eigenerzeuger sind die Angaben je Standort zu melden. Für Kraftwerke, die vor dem 31. Dezember 24.00 Uhr außer Betrieb genommen wurden, sind die Daten für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu melden.

(4) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

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