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§ 17 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

Auswertung und Publikationen

§ 17

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden

  1. 1. zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen und
  2. 2. für Publikationen und Vorschauen

    verwendet.

(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des Folgejahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:

  1. 1. Betriebsstatistik, diese hat zu umfassen:
  1. a) den täglichen Lastverlauf im öffentlichen Netz sowie die gesamte Leistungsbilanz jeweils am dritten Mittwoch eines jeden Monats,
  2. b) die Monats- und Jahreswerte der Komponenten der Verwendung,
  3. c) die Monats- und Jahreswerte der erzeugten elektrischen Energie (Brutto-Stromerzeugung), getrennt nach Kraftwerkstypen und Primärenergieträgern, für Wärmekraftwerke darüber hinaus den Primärenergieeinsatz für Erzeugung elektrischer Energie und Wärme als Jahreswert,
  4. d) die Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Staaten,
  5. e) den monatlichen Erzeugungskoeffizient der Laufkraftwerke,
  6. f) den Speicherinhalt und den Lagerstand an Primärenergieträgern an Mittwochen sowie zum Monatsletzten;

    Für unterjährig erfasste Daten sind entsprechende Publikationen von der E-Control zumindest quartalsweise zu erstellen und im Internet in geeigneter Form (insbesondere Tabellen und Grafiken) zu veröffentlichen;

  1. 2. Bestandsstatistik, diese hat zu umfassen:
  1. a) den Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach Netzebenen gemäß § 63 ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach Art der Anlagen,
  2. b) den Bestand an Kraftwerken, gegliedert nach Kraftwerkstypen und Engpassleistungsklassen,
  3. c) die Monats- und Jahreswerte des Regelarbeitsvermögens der Laufkraftwerke,
  4. d) den Nennenergieinhalt von Speichern, bezogen auf die jeweilige Hauptstufe,
  5. e) die maximale Netto-Heizleistung und maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern bei Wärmekraftwerken, jeweils getrennt nach Primärenergieträgern;
  1. 3. Marktstatistik, diese hat zu umfassen:
  1. a) die gewichtete Preisentwicklung, gegliedert nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
  2. b) die saisonale und regionale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert einerseits nach Netzbereichen sowie andererseits nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
  3. c) die saisonale und regionale Entwicklung der Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, der Anzahl der letzten Mahnungen sowie der Anzahl von Abschaltungen und der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, untergliedert nach Verbraucherkategorien,
  4. d) die Marktanteile der Lieferanten, jeweils untergliedert nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
  5. e) die Jahreswerte der Komponenten der Abgabe (Verbraucherstruktur im öffentlichen Netz) sowie die Anzahl der Endverbraucher zum Jahresende, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzbereichen und Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010;
  1. 4. Statistik über erneuerbare Energieträger, diese hat zu umfassen:
  1. a) die Monatswerte (bei lastganggemessenen anerkannten Anlagen) und Jahreswerte (bei nicht lastganggemessenen anerkannten Anlagen) der insgesamt erzeugten sowie der aus anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit § 7 ÖSG 2012) eingespeisten Erzeugung, jeweils aufgegliedert nach Kraftwerkstypen bzw. Primärenergieträgern,
  2. b) die Monatswerte (bei lastganggemessenen anerkannten Anlagen) und Jahreswerte (bei nicht lastganggemessenen anerkannten Anlagen) der von Kleinwasserkraftwerken (bis 10 MW Engpassleistung) eingespeisten Erzeugung,
  3. c) die Monats- und Jahreswerte der insgesamt in Wärmekraftwerken mit KWK erzeugten elektrischen Energie und Wärme unter Angabe der thermischen Leistung und der Engpassleistung, des Primärenergieeinsatzes sowie technischer Kennwerte (Wirkungsgrade);
  1. 5. Ökostromförderstatistik, diese hat zu umfassen:
  1. a) die Monats- und Jahreswerte der aus anerkannten Ökostromanlagen eingespeisten Erzeugung,
  2. b) die Anzahl der Ökostromanlagen im Jahresverlauf,
  3. c) die Entwicklung der finanziellen Gebarung der Ökostromförderung einschließlich Aufwendungen für Ausgleichsenergie;
  1. 6. Ausfall- und Störungsstatistik, diese hat getrennt nach Netz- und Spannungsebenen sowie nach regionalen Gesichtspunkten zu umfassen:
  1. a) die betroffenen Netzbetreiber,
  2. b) die durchschnittliche und längste Dauer von Versorgungsunterbrechungen,
  3. c) die Anzahl der betroffenen Netzbenutzer,
  4. d) die Ursache der Versorgungsunterbrechung (des Ausfalls),
  5. e) die geschätzte Menge der von der Versorgungsunterbrechung (vom Ausfall) betroffenen elektrischen Energie,
  6. f) Zuverlässigkeitskennzahlen,
  7. g) die durchschnittliche Dauer der Wiederherstellung der Versorgung;
  1. 7. Statistik über die Spannungsqualität, diese hat getrennt nach Netzebenen sowie nach regionalen Gesichtspunkten zu umfassen:
  1. a) die beteiligten Netzbetreiber,
  2. b) die Anzahl der durchgeführten Messungen und Messorte,
  3. c) die Zeitdauer der Messungen,
  4. d) die Ergebnisse der Messungen über die Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß den vertraglich (zB in den Allgemeinen Bedingungen) beschriebenen Merkmalen;
  1. 8. Nichtverfügbarkeitsstatistik, diese hat zu umfassen:
  1. a) bei Wärme- und Speicherkraftwerken die Leistungs-, Arbeits- und Zeitkennzahlen der Nichtverfügbarkeit, gegliedert nach Kraftwerkstypen sowie nach Alters- und Leistungsklassen,
  2. b) bei Laufkraftwerken das monatliche Regelarbeitsvermögen, die gesicherte Leistung sowie Erwartungswerte der Erzeugung anhand langjähriger Zeitreihen der viertelstündlichen Erzeugung,
  3. c) bei Windkraftwerken die Verfügbarkeitskennzahlen anhand langjähriger Zeitreihen der viertelstündlichen Einspeisung.

(3) Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(4) Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(5) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

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