Schlussbestimmungen
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über die Importe und Exporte von Dienstleistungen und grenzüberschreitende Finanzbeziehungen, erschienen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 160 vom 20. August 2009 außer Kraft.
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