§ 41.
Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178429
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)