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§ 39 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 39.

Bezieher eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (§ 6 Abs. 1 letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für alle Leiden zu ersetzen. Der Ersatz ist ebenso wie bei den vor dem 1. Juli 2016 angefallenen Rezeptgebühren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall des Erhöhungsbetrages und beim Rezeptgebührenersatz für alle Leiden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178427

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