§ 35.
(1) Die von der Republik Österreich erwirkten Rechtstitel in Regressverfahren sowie ihr gegenüber abgegebene Verjährungsverzichtserklärungen gelten, sofern sie Auswirkungen für die Zeit ab 1. Juli 2016 haben, auch für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die Regressansprüche betreffend die bis Ende Juni 2016 erbrachten Leistungen sind auch danach vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu verfolgen.
(2) Einen im Juni 2016 bestehenden Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 94a HVG hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 für die Dauer der Pflege zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178423
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