§ 24.
(1) Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (§ 23 Abs. 1) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.
(2) Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß § 207 ASVG nicht zu erbringen.
(3) Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG ist einzustellen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 90 vH sinkt oder die Pflege- oder Blindenzulage wegfällt.
(4) Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß §§ 26b, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 oder die Zusatzrente gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44 HVG wegfällt.
Schlagworte
Beschädigtenrente, Pflegezulage
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178412
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)