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§ 17 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 17.

Neufeststellungen (§ 183 ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (§ 15) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178405

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