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§ 7 SIAK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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