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§ 74 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Verweisungen

§ 74

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Kesselgesetzes verwiesen wird, treten unbeschadet der Verweise in Abs. 3 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Verweise auf

  1. 1. Erstprüfstellen entsprechen Verweisen auf Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4;
  2. 2. Kesselprüfstellen entsprechen Verweisen auf Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19;
  3. 3. Druckbehälter entsprechen Verweisen auf Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4;
  4. 4. Rohrleitungen entsprechen Verweisen auf Rohrleitungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

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