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§ 63 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 63.

Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1, verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264767

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