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§ 15 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 15

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers, wenn er ein druckführendes Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches druckführendes Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

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