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§ 11 NormG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Widerruf der Befugnis

§ 11

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn

  1. 1. die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
  2. 2. die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;
  3. 3. die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

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