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§ 12 NormG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Schlichtungsstelle

§ 12

(1) Die Normungsorganisation hat eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann.

(2) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen der Normungsorganisation in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:

  1. 1. Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags;
  2. 2. Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden;
  3. 3. Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme;
  4. 4. Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees;
  5. 5. Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise;
  6. 6. Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.

(3) Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle der Normungsorganisation schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen durch die Normungsorganisation ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.

(4) Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.

(7) Die Normungsorganisation hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(8) Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.

(9) Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.

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