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§ 5 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dokumentation

§ 5

Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen.

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