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§ 16 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fondsgebundene Lebensversicherung

§ 16

(1) Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen angemessene Sorgfalt bei der Auswahl von Kapitalanlagefonds und deren Verwaltern anzuwenden. Hierbei sind insbesondere die Organisation des Verwalters und dessen Dienstleister, die Dokumentation betreffend den Fonds sowie dessen Ertrags- und Risikoprofil zu berücksichtigen.

(2) Außer den betreffenden Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 125 Abs. 2 VAG 2016 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 in Verbindung mit § 300 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 in der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem geringfügigen Ausmaß nur Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 15 Abs. 1 für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung und Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 302 Abs. 2 VAG 2016 gehalten werden.

(3) Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds oder Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein.

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