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§ 15 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verfügbarkeit

§ 15

(1) Darlehen gemäß § 13 Z 3, Forderungen wie etwa anteilige Zinsen und Guthaben bei Kreditinstituten dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(2) Um die Verfügbarkeit gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.

(3) Auf Namen lautende Wertpapiere sowie sonstige zu verwahrende Vermögenswerte sind ausreichend sicher zu verwahren.

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