Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte
§ 13
Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. Sofern Schuldverschreibungen nicht bloß in geringfügigem Umfang zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, hat ein Großteil dieser Schuldverschreibungen zumindest über eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 zu verfügen.
- 2. Anteile an AIF dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden; diese Beschränkung gilt nicht für
- a) Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und die Merkmale gemäß § 163 InvFG 2011 aufweisen und
- b) Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015, und mit diesen vergleichbare Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.
- 3. Darlehen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau und nur dann gehalten werden, wenn sie einmal ausnutzbar und nicht nachrangig sind. Darüber hinaus haben sie über eine zumindest hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 oder über ausreichende Sicherheiten zu verfügen. Bei Hypothekardarlehen haben die Liegenschaften im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat belegen und ausreichend elementarversichert zu sein und der Verkehrswert der Liegenschaft darf bis zu 60% belastet werden.
- 4. Derivative Finanzinstrumente gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden. Derivative Finanzinstrumente gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben sich auf Risikopositionen in der gleichen Deckungsstockabteilung gemäß § 300 VAG 2016 zu beziehen.
- 5. Strukturierte Schuldverschreibungen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden.
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