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ARTIKEL 7 Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

ARTIKEL 7

Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtabstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität sowie auch eine ausreichende Rechenschafts-pflicht und Rückverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschlusssachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176971

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