ARTIKEL 10
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Verein-barungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20009399
Dokumentnummer
NOR40176974
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