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§ 11 FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kostenpflicht von Zentralverwahrern

§ 11

Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß § 12 ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von § 4 BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG zu beteiligen.

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