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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch VertreterInnen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Bulgarien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission beschließt mehrjährige Arbeitsprogramme zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens, die nach Maßgabe der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren wirksam werden.

(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

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