vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Regelungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

(2) Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der §§ 6, 7 Abs. 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.

(3) Auf Organisationsverträge, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung von BGBl. II Nr. 168/2024 abgeschlossen worden sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2015 weiter anzuwenden.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262752

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)