Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 6
Kostenloser oder ermäßigter halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.
(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20009375
Dokumentnummer
NOR40176602
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