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Artikel 6 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 6

Kostenloser oder ermäßigter halbtägiger Besuch

(1) Die Länder verpflichten sich einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176602

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