Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 16
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Der Bund kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien kündigen, sofern ab diesem Zeitpunkt ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert ist.
(2) Wird vom Kündigungsrecht gemäß Abs. 1 nicht Gebrauch gemacht, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 10 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20009375
Dokumentnummer
NOR40176612
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)