Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 12
Zahlungen des Bundes
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 7 wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 10) aufgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20009375
Dokumentnummer
NOR40176608
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)