vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 HIKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2016

Unentgeltlichkeit von Informationen

§ 4.

Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese Informationen unentgeltlich zu erteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)