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§ 32 HIKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2016

Vollziehung

§ 32.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

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