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§ 6 Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2015

Bezugsgröße

§ 6

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß §§ 2 bis 4 bemisst sich anhand der für die betreffende Schule bzw. für die maßgeblichen Schulstufen der Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Spezialfunktionen maßgebliche Abweichung, so ist die Zahl der mit der betreffenden Spezialfunktion zu betrauenden Lehrpersonen mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen.

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