Darstellung der Feststellungen
§ 2
Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.
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